Die EAP-Verordnung
Für den Bereich der beihilfefähigen Beamten und Privatpatienten kann die EAP-Verordnung durch Orthopäden, Chirurgen und Unfallchirurgen/Neurochirurgen erfolgen.
Im Bereich des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens wird die EAP von den behandelnden D- oder H-Unfallärzten verordnet.
Die EAP sollte verordnet werden, solange ein erkennbarer und messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitestgehenden Wiederherstellung zu verzeichnen ist. Ist nach einem Behandlungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
- die EAP abzuschließen ist oder eine ärztliche Begründung für die Fortführung der EAP vorliegt.
- eine BGSW (Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung) indiziert ist.
- eine andere medizinische Maßnahme notwendig sein könnte.
Das Physio Top Rehazentrum ist an einer engen Kooperation mit Ihnen, dem überweisenden Arzt, interessiert.
Sie erhalten von uns einen ärztlichen Eingangs-, Zwischen- und Abschlussbericht über den Werdegang Ihres Patienten. Dafür ist eine Eingangsuntersuchung notwendig und von den Kostenträgern zwingend vorgeschrieben. Einer weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit mit Ihnen stehen wir sehr positiv gegenüber und entwickeln gern gemeinsame Ansätze. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Unser gemeinsamer Patient ist und bleibt Ihr Patient!